Gemäss Ziffer 3.31 und 9.26 der Prüfungsordnung vom 23.04.2013 mit Änderungen vom 01.01.2015 wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer
- ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer 3- oder 4-jährigen beruflichen Grundbildung oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und mindestens 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann;
oder
einen allgemeinbildenden Abschluss auf Sekundarstufe ll besitzt und mindestens 3 Jahre Berufspraxis nachweisen kann;
oder
einen Abschluss auf der Tertiärstufe besitzt und mindestens 3 Jahre Berufspraxis nachweisen kann. - zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Bst. a) zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses eine mindestens vierjährige arbeitsagogische Berufspraxis gemäss Berufsprofil / Wegleitung und mit einem Beschäftigungsgrad von durchschnittlich mindestens 60% nachweist (vgl. Ziffer 4.2 der Wegleitung).
- über die erforderlichen 5 Modulzertifikate bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt.
- über eine genehmigte Disposition der Diplomarbeit verfügt.
Vorbehalten bleiben die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr sowie die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Diplomarbeit.