Die Qualitätssicherungs-Kommission entscheidet gemäss Ziffer 2.21 m) der Prüfungsordnung 2013 vom 23.04.2013 mit Änderung vom 01.01.2015 über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen.

Für die Abschlussprüfungen ab 2020 gilt die folgende Regelung:

  • Kompetenzen und Lernleistungen, die ausserhalb der bestehenden Bildungsgänge/Vorbereitungskurse erworben wurden und nachgewiesen werden, können von den akkreditierten Bildungsanbietern für die Ausstellung der Modulzertifikate 1 – 5  gemäss Ziffer 3.32 der Prüfungsordnung vom 23.04.2013 mit Änderung vom 01.01.2015 berücksichtigt werden.
  • Die von den akkreditierten Bildungsanbietern ausgestellten Modulzertifikate sind Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung HFP Arbeitsagogik und werden von der Qualitätssicherungs-Kommission anerkannt.

 

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